Innenstadt
Ehrenamt
Die Rechte der Ehrenamtlichen

Die bayerische Landeskirche bezeichnet sich selbst als „Ehrenamtskirche“. Rund 115.000 Kirchenmitglieder engagieren sich freiwillig „aus Überzeugung und Freude an der Mitarbeit“, heißt es auf der Internetseite bayern-evangelisch.de. Von weiteren 30.000 Menschen, die in den Einrichtungen der bayerischen Diakonie helfen, geht die Pressestelle des Landesverbands aus.

 

Den rechtlichen Rahmen für die unentgeltliche Mitarbeit bildet das kirchliche „Ehrenamtsgesetz“. 

Demnach gibt es nach § 4 Abs. 1 einen Anspruch auf eine „kontinuierliche fachliche und persönliche Begleitung, Einarbeitung, Beratung und Unterstützung“. Den Ehrenamtlichen sind die Informationen weiterzugeben, die sie für ihre Tätigkeit benötigen – ja, sie sind sogar bei den Entscheidungsprozessen in ihrem Aufgabenbereich einzubeziehen einzubeziehen (Abs. 3).

 

Ehrenamtlich Mitarbeitende haben außerdem Anspruch auf Fortbildung (§ 5 Abs. 1), nach vorheriger Absprache werden ihnen Auslagen erstattet, etwa für Telefon- und Portokosten, Arbeitsmaterial und -hilfen sowie für die entstandenen Fahrtkosten (Abs. 3). Menschen, die ehrenamtlich mithelfen, genießen bei ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz und können auch die Kosten einer Rechtsberatung beim Landeskirchenamt beantragen (§ 9). Für die Diakonie gelten vergleichbare Regeln.

Text: Paul Schremser
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